· 

Wissenswertes zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Dürfen AU-Bescheinigungen rückwirkend ausgestellt werden?

Grundsätzlich sollte laut Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie eine vor der ersten ärztlichen Konsultation liegende Zeit nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der AU auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Dasselbe gilt für eine Folgebescheinigung. Allerdings heißt es auch in der Richtlinie: “Erscheinen Versicherte entgegen ärztlicher Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Folgetermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit versagt werden. In diesem Fall ist von einer erneuten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu attestieren ist.”

2. Kann man eine Patientin rückwirkend arbeitsunfähig schreiben, wenn sie vor zwei Wochen im Auslandsurlaub erkrankt ist?

Nein, lautet die Antwort der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.2 Auch hier gilt: Eine AU-Bescheinigung kann maximal drei Tage rückwirkend ausgestellt werden. Arbeitnehmer, die im Ausland erkranken, müssen ihrem Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie ihre Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich mitteilen. Zu empfehlen ist eine formlose AU-Bescheinigung eines ausländischen Arztes vor Ort.

3. Ein Patient war bis vorgestern arbeitsunfähig, gestern hat er gearbeitet, fällt aber heute wegen derselben Erkrankung wieder aus. Wird nun eine Erst- oder eine Folgebescheinigung ausgestellt?

Es wird eine Erstbescheinigung ausgestellt, da der Patient – wenn auch kurzfristig – arbeitsfähig war. Die AU-Richtlinie sagt hierzu: “Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung eines Anspruchs auf Krankengeld ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.” Ein Samstag zählt dabei nicht als Werktag.

4. Ein Patient wurde von einem anderen Facharzt bis gestern krankgeschrieben, heute ist er wegen einer anderen Erkrankung bei Uns. Welche Bescheinigung stellen wir aus?

Gemäß der AU-Richtlinie stellen Ärzte auch in diesem Fall eine Erstbescheinigung aus, da es sich um getrennte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit unterschiedlichen Diagnosen handelt.

5. Ein Patient ruft an, er könne krankheitsbedingt nicht selbst zur Abholung der AU in die Praxis kommen. Wie reagieren wir darauf?

Grundsätzlich muss eine ärztliche Untersuchung die Grundlage einer Krankschreibung sein. Bieten dem Patienten an, er solle am nächsten Tag vorbeikommen. Dann stellen wir die AU rückwirkend aus (siehe oben). Entsprechend dürfen auch nicht Ehepartner oder gar Nachbarn ohne Weiteres eine AU abholen. Dies ist nur in sehr individuellen Fällen vertretbar, etwa wenn Patienten palliativ erkrankt ist